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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 28.03.2024

Entgelt- und Benutzungsordnung für die Verleihung von Registrierkassen

Der Gemeinderat hat am 18.03.2024 folgende Entgelt- und Benutzungsordnung über die Verleihung von Registrierkassen beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Die nachfolgende Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für die Verleihung von Registrierkassen durch die Gemeinde Schlierbach.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Die in § 1 aufgeführten Gegenstände sind Eigentum der Gemeinde Schlierbach. Sie sind als solche öffentliches Vermögen, das der Allgemeinheit dient und pfleglich und schonend behandelt werden muss.

(2) Die Registrierkassen dienen der Abrechnung von Bezahlungsvorgängen und zur Erstellung von Belegen. Sie können von ortsansässigen Vereinen und Organisationen bei Bedarf ausgeliehen werden.

(3) Diese Entgelt- und Benutzungsordnung ist für alle Vereine und Organisationen verbindlich, die eine Registrierkasse leihen. Mit dem Leihen der Registrierkasse unterwerfen sich die Nutzer den Bestimmungen dieser Entgelt- und Benutzungsordnung sowie allen Änderungen.

§ 3 Nutzung

Die Registrierkassen können bei Veranstaltungen auf Anfrage verliehen werden. 

§ 4 Nutzungsentgelte

(1) Das Nutzungsentgelt beträgt pro Registrierkasse pro Veranstaltung 50,00 €. Die Registrierkasse ist nach Gebrauch in einem ordnungsgemäßen Zustand an die Gemeinde zurückzugeben. Bei Beschädigung oder fehlenden Teilen behält sich die Gemeinde vor, die Kosten für Ersatz oder Reparatur weiter zu verrechnen.

(2) Zur Bezahlung der Entgelte ist der Nutzer verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Entstehung und Fälligkeit

1. Die Entgeltschuld entsteht mit der Abholung der Registrierkasse bei der Gemeinde.

2. Das Entgelt ist unmittelbar nach Rückgabe der Registrierkasse zur Zahlung fällig.

§ 4a Umsatzsteuer

In allen Entgelten ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§ 5 Haftung und Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Schlierbach überlässt dem Nutzer die Registrierkasse in dem Zustand, in welchem sie sich befindet. Der Nutzer ist verpflichtet, die Registrierkasse jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden.  

(2) Der Nutzer stellt die Gemeinde Schlierbach von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Registrierkasse stehen.

(3) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Schlierbach und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde Schlierbach und deren Bediensteten oder Beauftragte.  

§ 6 Inkrafttreten

Diese Entgelt- und Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt!

Schlierbach, den 28.03.2024

gez. Krötz
Bürgermeister